§ 1 Geltungsbereich, Form
- Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen Sponsorship (nachfolgend „AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der 1Agency (nachfolgend „1A“) und dem Kunden (nachfolgend „Partner“) für das Sponsoringgeschäft. 1A und Partner werden nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch als „Partei“ oder „Parteien“ bezeichnet.
- Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AVB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der dem Partner zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass 1A in jedem Einzelfall wieder auf diese Bedingungen hinweisen müsste.
- Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als dass 1A ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) zugestimmt hat. Dieses ausdrückliche schriftliche Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn 1A in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Partners vorbehaltlos leistet oder eine Leistung des Partners vorbehaltlos annimmt. § 305b BGB bleibt unberührt.
- Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss
- Vertragsgegenstand ist die Erbringung von Sponsoring-Leistungen durch 1A in Form der Platzierung des Artworks des Partners (Logo/Marke, etc.) auf dem Spielbrett und/oder anderen Elementen des Spiels „Trivial Pursuit“.
- Angebote von 1A über die Erbringung bestimmter Sponsoring-Leistungen sind freibleibend.
- Der Vertrag kommt mit beidseitiger Unterzeichnung der Parteien (maßgeblich ist die letzte Unterschrift) zustande.
§ 3 Leistungsinhalt
- 1A legt die Inhalte und Formate der Leistungen fest. 1A erstellt das Artwork nach Maßgabe der im Vertrag aufgeführten Spezifikationen. Hierfür übermittelt der Partner 1A alle erforderlichen Unterlagen (z.B. Logos, Texte, Bilder etc.). 1A stellt dem Partner einen Korrekturabzug des Artwork/Design zur Verfügung. 1A wird für den Fall, dass der Partner Änderungs- oder Korrekturwünsche in Bezug auf das Artwork hat, diese umsetzen, ohne dass dem Partner zusätzliche Kosten entstehen. Eine zweimalige Vornahme von Änderungs- oder Korrekturwünschen sind im Leistungsumfang enthalten. Jede weitere Anpassung des Artworks/Designs bedarf dann der Zustimmung von 1A und ist kostenpflichtig. Soweit keine weiteren Änderungs- oder Korrekturwünsche bestehen, erklärt der Partner eine Freigabe in Bezug auf das Artwork/Design. Nach Erklärung der Freigabe ist eine nachträgliche Änderung am Artwork nicht mehr möglich.
- Für den Fall, dass es zusätzlich der Zustimmung eines Rechteinhabers bedarf, wird 1A das Artwork/Design zwecks Erteilung dieser Zustimmung an den Rechteinhaber weiterleiten. Die Erteilung der Zustimmung durch den Rechteinhaber ist auflösende Bedingung (§ 158 BGB).
- Sollte der Rechteinhaber Änderungs- oder Korrekturwünsche haben, werden diese in Abstimmung mit dem Partner durch 1A umgesetzt. Für den Fall, das kein Einvernehmen mit dem Partner erzielt werden kann, ist 1A berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
- Der Partner ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte so ausgestaltet sind, dass sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter verstoßen. Eine Pflicht zur Prüfung der Inhalte besteht für 1A nicht. Im Falle einer diesbezüglichen Inanspruchnahme von 1A durch Dritte stellt der Partner 1A von allen etwaigen daraus entstehenden Kosten einschließlich von Rechtsverfolgungskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren vollumfänglich auf erstes Anfordern frei. Dies gilt nicht, soweit 1A die Inanspruchnahme zu vertreten hat.
§ 4 Inverkehrbringen der Produkte
- 1A vertreibt das Spiel über den stationären und online Handel. Der Vertrieb des Produkts beginnt bereits nach Abschluss des Sponsoringvertrages.
- Der Partner stellt 1A von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Produkthaftungsansprüchen, vollumfänglich auf erstes Anfordern frei, soweit diese behaupteten Ansprüche auf den Leistungen des Partners nach diesem Vertrag beruhen. Im Rahmen der Freistellungsverpflichtung hat der Partner 1A sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter, einschließlich einer von 1A ggf. durchzuführenden Rückrufaktion, ergeben. Rechtsverfolgungskosten werden in Höhe der gesetzlichen Gebühren ersetzt.
- Klarstellend halten die Parteien fest, dass der Partner kein Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist und dass sich § 4 (2) dieser AVB nicht auf Ansprüche bezieht, die 1A zu vertreten hat.
- 1A ist berechtigt, das Produkt zu bewerben, zu vermarkten, Kopien anzufertigen und zu vertreiben oder anderweitig in den Verkehr zu bringen. Das Produkt kann von 1A direkt oder indirekt über Dritte, sowohl online als auch über andere Vertriebskanäle, vertrieben werden.
§ 5 Rechteeinräumung
- 1A bezieht seine Rechte an dem Spiel über Dritte. Die Nutzung sämtlicher Rechte an dem Warenzeichen „Trivial Pursuit“, der Gestaltung des Spielbretts sowie sonstigen Marken des Spiels erfolgt mit der Genehmigung des Lizenzgebers.
- Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Partner keine Rechte an dem Warenzeichen „Trivial Pursuit“ sowie an Abbildungen des Produkts oder Urheberrechten erwirbt.
- Der Partner räumt 1A das einfache Recht ein, den Unternehmensnamen und die hierzu
jeweils freigegebenen Logos und Marken des Partners sowie die von dem Partner hierzu übermittelten Texte, Grafiken, Fotos und sonstigen Materialien in dem jeweils vereinbarten Umfang zu nutzen und die Logos, Marken und Inhalte hierzu zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
§ 6 Vergütung
- Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von 1A zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
- Die Vergütung umfasst die Einräumung der Nutzungsrechte des Partners in Bezug auf das Produkt sowie eventuell vereinbarte Nachdrucke des Produkts. Für den Fall, dass eine aktualisierte Ausgabe des Produkts über die Vertragslaufzeit hinaus vertrieben werden soll, haben die Parteien das Recht, eine zusätzliche Gebühr zu bestimmen.
§ 7 Haftung
- Soweit sich aus diesen AVB nichts anderes ergibt, haftet 1A bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Die Haftung von 1A ist ausgeschlossen, soweit ein Rechteinhaber die Zustimmung für das Produkt verweigert und 1A infolgedessen an der Vertragserfüllung gehindert ist.
- 1A haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet 1A, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt
- Die sich aus Abs. 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden 1A nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Partners nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Partner nur zurücktreten oder kündigen, wenn 1A die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
- 1A übernimmt keine Gewähr für die vom Partner verfolgten Ziele, z.B. den Werbeerfolg.
§ 8 Kündigung; Beendigung
- Der Vertrag endet mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Sponsoring- Leistungen.
- 1A steht ein fristloses Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Partner zu, wenn der Lizenzgeber von 1A die Lizenz nicht verlängert oder der Lizenzgeber bzw. 1A den Lizenzvertrag kündigt.
- Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform
- Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien verpflichtet sich der Partner, sämtliche Werbeaktionen für das Produkt einzustellen. 1A bleibt berechtigt, alle verbleibenden Produktbestände mit Abbildungen, Logos und Namen des Partners in den Verkehr zu bringen, bis die Produkte vollständig verkauft wurden.
§ 9 Geheimhaltung, keine Exklusivität
- Der Partner verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die sich auf diese Vereinbarung sowie auf 1A beziehen, vertraulich zu behandeln. Insbesondere wird der Partner bis zum offiziellen Verkauf des Produkts nicht offenlegen bzw. damit werben, dass er auf einem Produkt erscheinen wird.
- Der Partner erkennt an und akzeptiert, dass auch andere Unternehmen auf dem Produkt erscheinen können. Aus Gründen der Vertraulichkeit wird dem Partner die Identität der anderen Unternehmen vor dem Erhalt des Produkts nicht mitgeteilt. 1A ist berechtigt, die Identität des Partners vor Veröffentlichung des Produkts an Dritte weiterzugeben, die das Produkt zum Zwecke der Werbung, Förderung oder anderweitigen Kommerzialisierung erhalten.
§ 10 Schlussbestimmungen
- 1A kann seine Rechte aus diesen AVB an jedes seiner Konzernunternehmen oder an Dritte abtreten oder unterlizenzieren, wenn 1A dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechte von 1A aus diesen AVB für angemessen hält. Die Abtretung von Forderungen aus diesen AVB von dem Partner an Dritte ist ausgeschlossen. Der Partner kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Partner.
- Für alle Ansprüche aus diesen AVB und die Vertragsbeziehung zwischen 1A und dem Partner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen Kollisionsrechts.
- Ist der Partner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von 1A. 1A bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Partners einzuleiten. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
- Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder diese AVB eine Lücke enthalten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Diese Regelungen beinhalten keine bloße Beweislastumkehr, sondern schließen die Anwendung des § 139 BGB aus. Im Fall einer Lücke gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Ziel dieses Vertrages am nächsten kommt.
- Diese AVB sind in deutscher und englischer Sprache gefasst. Im Zweifel und bei Widersprüchen ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgebend.